Thema

Cannabis Gesetze

Alles was du wissen musst - bei yippy ;-)

Deutschland auf dem Weg zur Cannabislegalisierung

Der Deutsche Bundestag hat ein Cannabisgesetz (CanG) mit zwei Bestandteilen verabschiedet:

  1. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Es regelt, wer unter welchen Umständen Cannabis anbauen und konsumieren darf. Hier geht es um nicht-kommerzielle Angebote wie den privaten Anbau und „Anbauvereinigungen“ (auch als Cannabis Clubs bekannt).
  2. Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) wiederum legt fest, wie Cannabisprodukte verschrieben werden können. Es baut auf bisher schon geltende Regeln auf. Die größte Veränderung ist es, Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel einzustufen.

Was fehlt: Ein Gesetz für einen freien, kommerziellen Markt für Cannabisprodukte. Das war ursprünglich das Ziel der aktuellen Bundesregierung. Davon musste die Ampelkoalition allerdings abrücken. Der Grund: internationale und europäische Verträge und Vereinbarungen lassen eine komplette Legalisierung derzeit nicht zu.

Stattdessen setzt die Bundesregierung zunächst auf ein Zwei-Säulen-Modell:

  1. Es besteht erstens aus dem nun beschlossenen Cannabisgesetz. Demnach sind privater Besitz, Konsum und Anbau von Cannabis im Rahmen bestimmter Regeln und Vorschriften ab 1. April 2024 erlaubt. Cannabis Clubs folgen zum 1. Juli 2024.
  2. Zweitens sind wissenschaftlich begleitete Projekte in verschiedenen Regionen Deutschlands geplant: Sie sollen Anhaltspunkte für eine vollkommene Legalisierung von Cannabis liefern.

Wichtiger Hinweis: Bei Detailfragen sollten Sie immer den Gesetzestext als Quelle heranziehen oder sich fachlich beraten lassen.

Begründung des Gesetzes

Stellt sich noch die wichtige Frage, warum Cannabis überhaupt legalisiert werden soll. Auch darauf geht der Gesetzentwurf in seiner Begründung ausführlich ein.

„Das Gesetz zielt darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten soll die Qualität von Konsumcannabis kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden.“

So geht es jetzt aktuell weiter

In einer Timeline zeigen wir, wie es mit der Cannabis-Legalisierung in Deutschland weitergeht. Weiterhin haben wir Stellungnahmen von Fachverbänden analysiert und zeigen die Highlights.

Weitere interessante Fakten und Aussagen aus der Begründung:

  • Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass der Konsum von Cannabis trotz der derzeitigen Verbotsregelungen ansteigt. In Deutschland haben im Jahr 2021 mehr als vier Millionen Menschen zwischen 18 und 64 Jahren innerhalb der letzten 12 Monate (12-Monats-Prävalenz) Cannabis konsumiert.
  • Laut einer aktuellen Studie berichtet jeder Dreizehnte zwischen 12 und 17 Jahren und jeder Vierte zwischen 18 und 25 Jahren, in den letzten 12 Monaten Cannabis konsumiert zu haben. Insbesondere bei Letzteren ist der Konsum von Cannabis in den letzten zehn Jahren deutlich angestiegen.
  • Der Konsum von Cannabis, das vom Schwarzmarkt bezogen wird, ist häufig mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden. In diesem Fall ist der THC-Gehalt unbekannt, es können giftige Bei- mengungen und Verunreinigungen enthalten sein oder synthetische Cannabinoide, deren Wirkstärke von den Konsumentinnen und Konsumenten nicht abgeschätzt werden kann.
  • Es werden strenge Anforderungen an den Kinder- und Jugendschutz und den Gesundheitsschutz gestellt. In diesem Sinne werden Präventionsangebote ausgebaut und ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen eingeführt.
  • Konsumentinnen und Konsumenten wird ein verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis erleichtert. Durch eine kontrollierte Weitergabe von Konsumcannabis an Erwachsene sowie der Beratungsmöglichkeit werden gesundheitliche Risiken für Konsumentinnen und Konsumenten reduziert. Das Wissen wird durch cannabisbezogene Aufklärung und Prävention vermittelt, die gezielt gestärkt wird.
  • Darüber hinaus sollen nichtkonsumierende Bürgerinnen und Bürger vor den direkten und indirekten Folgen des Cannabiskonsums geschützt werden.
  • Anreize zur Ausweitung des Cannabiskonsums sollen nicht geschaffen werden.

Privater Anbau, Besitz und Konsum von Cannabis

  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt (§ 3, Absatz 1, Satz 1, KCanG). Der Besitz von 26 bis 30 Gramm ist eine Ordnungswidrigkeit. Bei mehr als 30 Gramm ist es strafbar.
  • Mehr Cannabis ist „innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung“ erlaubt. Sprich: Wer sich in einem Cannabis Club befindet, darf auch mehr Cannabis auf einmal bei sich tragen. Das ändert sich aber sobald man das Gebäude oder Gelände des Clubs verlässt (§ 3, Absatz 1, Satz 2, KCanG). Mehr zu den Clubs weiter unten.
  • Es ist erlaubt, Cannabissamen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweck des privaten Eigenanbaus zum Eigenkonsum von Cannabis einzuführen (§4, KCanG).
  • Wer mindestens 18 Jahre alt ist, darf am „Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ Cannabis- und Nutzhanfpflanzen anbauen. Limit: Nicht mehr als insgesamt drei Pflanzen.
  • Wer selbst anbaut, darf bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis lagern. Zwischen 51 und 60 Gramm begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Bei mehr als 60 Gramm macht man sich strafbar.
  • Allerdings gelten Einschränkungen: So bleibt etwa der Konsum in der Öffentlichkeit verboten, genauso wie der Konsum in Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen. Letzteres kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§5, Absatz 2, KCanG).

Regeln für Cannabis Clubs („Anbauvereinigungen“)

  • Eine weitere Option für Cannabis-Konsumenten sind die schon erwähnten „Cannabis Clubs“, im Gesetz als „Anbauvereinigungen“ bezeichnet. In diesen soll eine kontrollierte Weitergabe erlaubt sein (§19, KCanG).
  • Allerdings sind die erlaubten Abgabemengen begrenzt auf maximal 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat.
  • Generell darf Cannabis zudem nur in Reinform weitergegeben werden – etwa als Marihuana oder Haschisch.
  • Eine Beimengung in Lebensmitteln ist verboten (§21 Abs. 1, KCanG).
  • Die Clubs dürfen Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder weitergeben. Dies wäre allerdings an eine Erlaubnis geknüpft, die nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erteilt wird (§11, KCanG).
  • So müssen die Verantwortlichen einer Anbauvereinigung etwa „zuverlässig“ sein. Auch sind strenge Auflagen vorgesehen, um den Jugendschutz und die Qualität des Cannabis sicherzustellen (§11, §13, KCanG). 
  • Mitglied kann nur werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist. Hier ist eine Obergrenze von 500 Mitgliedern pro Club geplant (§16, KCanG).
  • Außerdem soll ein umfassendes Werbeverbot gelten, Verstöße können mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§6, KCanG).

Gesundheits- und Jugendschutz

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat laut Gesetzesentwurf hohe Priorität. So ist, wie oben schon erwähnt, der Konsum von Cannabis in deren Anwesenheit verboten, bei Verstößen drohen Bußgelder bis 30.000 Euro (§5 Abs. 2).

Weitere Punkte:

  • Für Cannabis Clubs sind besondere Schutzvorkehrungen vorgeschrieben, etwa Abstand zu Schulen und Kinder-Einrichtungen (§23, KCanG).
  • Auch auf Prävention und Frühintervention soll verstärkt gesetzt werden (§7, §8, KCanG). Ziel ist es, bereits frühzeitig über die Risiken aufzuklären und Hilfe anzubieten. Geplant sind Informationskampagnen sowie verpflichtende Teilnahme an Präventionskursen für Jugendliche, die mit Cannabis erwischt werden.
  • Bei Verstößen gegen die Regeln sind teils empfindliche Strafen vorgesehen. Neben Geldstrafen können auch Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren verhängt werden, etwa bei unerlaubtem Handel mit Cannabis (§36, KCanG).

Medizinisches Cannabis

Für Patienten:

  • Medizinisches Cannabis soll zukünftig für Patienten leichter zugänglich werden. Apotheken dürfen es auf ärztliche Verschreibung abgeben (§3 MedCanG).
  • Dabei unterliegt Cannabis als Medizin nicht mehr den strengen Regeln für Betäubungsmittel (§1 MedCanG).
  • Patienten können es auch als Reisebedarf einführen oder für eine Teilnahme an klinischen Studien erwerben (§5 MedCanG).

Für Ärzte:

  • Ärzte dürfen ihren Patienten künftig medizinisches Cannabis verschreiben. Ausgenommen sind Zahn- und Tierärzte (§3 MedCanG).
  • Für die Verschreibung gelten die gleichen Regeln wie bei anderen Medikamenten auch (§3 MedCanG).

Für Apotheken:

  • Apotheken können medizinisches Cannabis auf Rezept an Patienten abgeben (§3, §5 MedCanG).
  • Auch dürfen sie es selbst herstellen und es für diesen Zweck erwerben (§5 MedCanG).

Für Hersteller:

  • Wer Cannabis als Medizin herstellen und vertreiben möchte, benötigt eine Erlaubnis der Behörde (§4 MedCanG).
  • Es gelten strenge Vorgaben bezüglich Qualifikation des Personals und der Betriebsstätten (§6, §7 MedCanG).
  • Der Verkauf darf wenig überraschend nur an berechtigte Abnehmer erfolgen (§15 MedCanG).

Mein Name ist Jan Tissler, geboren im wundervollen Hamburg, Deutschland, und jetzt lebe ich im schönen Santa Fe, New Mexico. Als digitaler Unternehmer habe ich Bücher geschrieben, Seminare gegeben und Websites erstellt. Ich bin der Gründer und Mitverleger eines digitalen Magazins und einer Lernplattform über Online-Publishing, Content-Marketing und vieles mehr.

Thema

Cannabis in Deutschland

Was geht ab?

yippy CHANNEL

Finde deinen neuen yippy CHANNEL und hab Spaß mit unserer Community! whoop ;-)